Sachverhalt

Der Streit opposes Frau [R.], die Bauherrin, der Firma [T.], die mit der Ausführung der Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten für den Bau eines Chalets beauftragt war. Die Vergabe resultiert aus einer mündlichen Vereinbarung, die im Frühjahr 1979 auf der Grundlage eines Angebots vom 22. März 1979 mit einem Gesamtbetrag von 71'211 Franken abgeschlossen wurde. Die Arbeiten dauerten bis zur ersten Hälfte des Oktobers 1979 an, mit Verzögerungen, die teilweise auf zusätzliche Arbeiten zurückzuführen waren, die von Frau [R.] angeordnet wurden.

Am Ende der Arbeiten sandte [T.] ihre Rechnung von 90'199 Fr. 45 an den verantwortlichen Architekten, der von der Bauherrin ermächtigt war, mit den Unternehmern zu verhandeln und alle Korrespondenz zu empfangen. Vier Monate später erstellte Frau [R.] ihren eigenen Abrechnung, mit Abzügen in Höhe von insgesamt 3'122 Fr. 85, darunter eine Entschädigung von 1'000 Franken für die Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten sowie einen Rabatt von 6%. [T.] bestritt diese Abrechnung, und ihre Treuhänderin erstellte eine neue Abrechnung, die einen Saldo von 8'393 Fr. 45 nach Abzug der geleisteten Anzahlungen aufwies.

[T.] klagte gegen Frau [R.] auf Zahlung von 8'393 Fr. 45 mit 5% Zinsen ab dem 16. Oktober 1980. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und, in der Widerklage, die Zahlung von 5'000 Franken. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8'393 Fr. 45 mit 5% Zinsen ab dem 16. Oktober 1980 und wies die Widerklage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung der Beklagten und befand, dass das Kantonsgericht die Berechtigung der von der Beklagten in ihrer Abrechnung vorgenommenen Abzüge nicht geprüft hatte. Das Kantonsgericht hatte angenommen, dass die Beanstandung der Beklagten einen Rechtsmissbrauch darstelle, da sie vier Monate und eine halbe nach Erhalt der Abrechnung des Klägers erhoben worden war.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass das Schweigen über einige Monate hinweg bei Erhalt einer detaillierten Rechnung eines Unternehmers nicht als stillschweigende Annahme dieser Rechnung angesehen werden kann. Art. 6 OR ist in einem solchen Fall nicht…