Erwägungen

Der Fall betrifft einen Versicherten, der gegen einen Entscheid der kantonalen Rekurskommission für Sozialversicherung Obwalden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat. Der Versicherte rügte in formeller Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid keine Angaben zur personellen Zusammensetzung der Vorinstanz enthielt.

Das Bundesgericht musste klären, ob die fehlende Bekanntgabe der Mitglieder der Rekurskommission, die den Entscheid gefällt hatten, eine Verletzung von Bundesrecht darstellt. Dabei ging es insbesondere um den Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Bundesverfassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Garantie des verfassungsmäßigen Richters gemäß Artikel 58 Absatz 1 BV den Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde umfasst. Nur so kann der Betroffene beurteilen, ob sein Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts sowie auf unparteiische und unabhängige Beurteilung gewahrt wurde.

Rügen betreffend die Besetzung eines Gerichts oder Befangenheit eines Richters müssen so früh wie möglich geltend gemacht werden. Wer einen solchen Mangel feststellt und sich nicht unverzüglich dagegen zur Wehr…