Erwägungen
Der Fall betrifft die Berechnung des AHV-Beitrags für einen Nichterwerbstätigen, der nur während eines Monats beitragspflichtig war. Die Ausgleichskasse hatte den Beitrag auf Basis des gesamten Vermögens per 31. Dezember 2004 und einer anteiligen Umrechnung auf die einmonatige Beitragsdauer berechnet. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese den Beitrag auf Basis des Vermögens per 31. Dezember 2004 ohne Proratisierung festsetze.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid zu bestätigen. Der Beschwerdegegner und die Ausgleichskasse beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es führte aus, dass die Berechnungsmethode der Ausgleichskasse und des Bundesamts für Sozialversicherungen gesetz- und verordnungswidrig sei.
Gemäss Gesetz und Verordnung muss der Beitrag von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen werden, wobei ein jährlicher Maximalbeitrag von CHF 8'400.- gilt. Dieser Maximalbeitrag ist ab einem Vermögen von CHF 4 Mio. geschuldet.
Bei unterjähriger Beitragspflicht muss der Maximalbeitrag von CHF 8'400.- auf die Dauer der Beitragspflicht umgerechnet werden. Das Vorgehen des Bundesamts für Sozialversicherungen, den Beitrag auf Basis des gesamten…