Erwägungen

B., der gemeinsam mit drei anderen Personen handelt, hat von der Bank X. einen Baukredit in Höhe von 3'000'000 Franken erhalten, der durch die Verpfändung einer Inhaberschuldverschreibung in gleicher Höhe besichert ist. Nachdem sie den Kredit gekündigt und die Rückzahlung verlangt hatte, hat die Bank die Eröffnung einer Betreibung zur Verwertung des Faustpfandes beantragt. Die Inhaberschuldverschreibung wurde von der Bank bei der Versteigerung für 5'000 Franken erworben. Auf der Grundlage der Pfandungenügendserklärung hat die Bank die Eröffnung einer ordentlichen Betreibung gegen B. ohne vorherige Zahlungsaufforderung beantragt.

B. hat sich auf das Vorrecht der Verwertung von Immobilien (Art. 41 Abs. 1 SchKG) berufen, da die Bank Inhaberin eines Grundpfandrechts war. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, da die Bank den Restbetrag des Baukredit-Darlehens geltend machen konnte, wobei sich dieser Grundanspruch von der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten abstrakten Forderung unterscheidet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von B. gutgeheißen und die Entscheidung der kantonalen Behörde aufgehoben. Es hat entschieden, dass die Regel von Art. 855 Abs. 1 ZGB, wonach die Begründung einer Inhaberschuldverschreibung die zugrunde liegende Verbindlichkeit durch Novation erlöschen lässt, dispositiven Rechts ist (Art. 855 Abs. 2 ZGB). Die Parteien können daher vereinbaren, dass der Kausalanspruch neben der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten abstrakten Forderung fortbesteht.

Da die angefochtene Entscheidung das Bestehen einer solchen abweichenden Vereinbarung nicht festgestellt hat, hat das Bundesgericht die Sache an die kantonale Behörde…