Erwägungen

Herr [M.] ist bei der Walliser Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Am 23. Oktober 2000 teilte ihm die Krankenkasse eine Erhöhung seiner monatlichen Prämie ab dem 1. Januar 2001 mit. Herr [M.] hat diese Erhöhung angefochten, aber die Kasse hat an ihrer Position festgehalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt, da es für nicht zuständig erachtet wurde. Das Bundesversicherungsgericht hat dann dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die kantonale Gerichtsbarkeit zurückverwiesen.

Erwägungen

Die strittige Frage ist, ob Art. 129 Abs. 1 Bst. b OG, der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Tarife ausschließt, das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Zugang zum Gericht verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist der Ansicht, dass dieses Recht nicht absolut ist und vom Staat reguliert werden kann, insbesondere aus Gründen des Haushalts oder zum Schutz bestimmter Personengruppen. Diese Einschränkungen dürfen jedoch den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zum Gericht nicht beeinträchtigen.

Auch wenn eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit von Tarifklauseln zu einer Zunahme der Beschwerden und einer erhöhten Arbeitsbelastung der Gerichte führen könnte, reichen diese Überlegungen nicht aus, um die Gültigkeit dieser Klauseln jeglicher Gerichtskontrolle zu entziehen, wenn ein Versicherter von einer aufgrund dieser Klausel getroffenen…