Erwägungen

Mit Vertrag vom 19. Februar 1981 übertrug der Kläger W. als Bauherr dem Architekten R. verschiedene Architekturarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Sie vereinbarten eine Entschädigung von pauschal Fr. 32'000.-- und erklärten die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969) mit Ausnahme der Art. 5.5 und 6.1 zum integrierenden Vertragsbestandteil.

Am 12. Mai 1981 erstellte der Beklagte einen "approximativen Kostenvoranschlag", der Gesamtbaukosten von Fr. 507'600.-- vorsah. Am 16. Juni 1981 wurde dieser durch einen weiteren "approximativen Kostenvoranschlag" ersetzt, der mit Gesamtbaukosten von Fr. 440'700.-- (ohne die Garage von Fr. 26'000.--) rechnete.

Der Kläger machte einen Schaden von Fr. 100'000.-- geltend, der durch eine Kostenüberschreitung von 30 bis 50% entstanden sei und für den der Beklagte einzustehen habe. Das Kantonsgericht St. Gallen verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 51'000.-- nebst Zins zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.

Wird der Kostenvoranschlag überschritten und ist der Architekt dafür verantwortlich, so ist zu unterscheiden, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeit des Voranschlages bzw. auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind. Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlages; der Architekt hat…