Erwägungen
Die Lebensversicherungsgesellschaft (die Beschwerdeführerin) hat Beschwerde gegen das Urteil zugunsten des Versicherten (der Beschwerdegegner) in einem Rechtsstreit über einen Versicherungsvertrag bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall eingelegt.
Die Hauptsachverhalte sind wie folgt
- Der Versicherungsvertrag wurde im Oktober 1997 abgeschlossen.
- Der Beschwerdegegner hat unterlassen anzugeben, dass er vor mehr als 10 Jahren gelegentlich Cannabis konsumiert hatte.
- Der Beschwerdegegner entwickelte später eine Zwangsstörung, die zu Erwerbsunfähigkeit führte.
- Die Beschwerdeführerin wollte den Vertrag wegen Anfechtbarkeit gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung auflösen.
- Die Beschwerdeführerin berief sich auch auf die Nichtigkeit des Vertrags gemäß Art. 9 VVG, da der Versicherungsfall bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.
In Bezug auf die Anfechtbarkeit ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die vom Versicherer gestellte Frage klar war und der Beschwerdegegner seinen gelegentlichen Cannabiskonsum hätte angeben müssen. Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass dieser Konsum, der mehr als 10 Jahre zurücklag und keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdegegners hatte, kein wesentlicher Umstand im Sinne von Art. 6 VVG war. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum ist ein banaler Umstand, und es ist nicht vorstellbar, dass ein Versicherer einen Vertrag allein aus diesem Grund ablehnen oder ungünstige Bedingungen…