Erwägungen
Am 1. Januar 1999 traten das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) und verschiedene Ausführungserlasse in Kraft, darunter die Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (SV). Mit den neuen Erlassen wurde die Zuteilung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch neu geregelt. Das Teilzollkontingent Nr. 5.7 für Rindfleisch wurde erstmals für die Kontingentsperiode 2001 nach neuem Recht vergeben. Die Beschwerdeführer, die als Lebensmittelhändler bisher an einem Gruppenkontingent von 10% beteiligt waren, erhielten deutlich kleinere Anteile, weshalb sie sich erfolglos bei der Rekurskommission beschwerten und schliesslich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichten.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es tritt darauf ein, da die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 19 Abs. 1 lit. a SV von grundsätzlicher Bedeutung ist und sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. In der Sache selbst hält das Bundesgericht fest, dass der Bundesrat gemäss Art. 48 LwG zwar nicht verpflichtet ist, die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekriterien anzuwenden, diese aber zumindest bei der Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" zu beachten hat. Der Bundesrat hat dies getan, indem er neben der Zahl der Schlachtungen auch die Käufe von Schlachtvieh ab öffentlichen Märkten sowie die Zukäufe von…