Art. 22 LwG
Verteilung von Zollkontingenten
1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
- a. durch Versteigerung;
- b. nach Massgabe der Inlandleistung;
- c. aufgrund der beantragten Menge;
- d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
- e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
- f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3 Als Inlandleistung im Sinne von Abs. 2 Bst. b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke23 Zitierungen
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2Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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