Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. hatte am 25. Februar 2005 ein Zollkontingent für die Einfuhr von 2'000 kg Nierstücke/High-Quality-Beef ersteigert. Am 7. März 2005 führte er 1'699 kg dieser Ware zum Kontingentszollansatz (KZA) ein, obwohl der Zuschlagspreis erst am 24. März 2005 bezahlt wurde. Die Zollbehörden forderten daraufhin die Differenz zwischen dem KZA und dem höheren Ausserkontingentszollansatz (AKZA) nach. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Nachforderung. X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es erachtet die Nachforderung der Differenz zwischen KZA und AKZA als unverhältnismässig. Der Zweck der Regelung in Art. 19 Abs. 1 der Schlachtviehverordnung, nämlich die Verhinderung von Importen ausserhalb der zugeteilten Kontingente, wird durch die verspätete Bezahlung des Zuschlagspreises nicht vereitelt. Auch die Sicherstellungsfunktion der Norm, wonach…