Erwägungen
Über den Ehegatten der Rekurrentin wurde am 22. April 1991 der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Binningen teilte der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau mit, dass sie ab 1. August 1991 für die Benutzung der Liegenschaft einen monatlichen Mietzins von Fr. 3'000.-- bezahlen müsse. Die Ehefrau beschwerte sich gegen diese Verfügung, wurde jedoch sowohl von der kantonalen Aufsichtsbehörde als auch vom Bundesgericht abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 229 Abs. 3 SchKG die Konkursverwaltung die Bedingungen festlegt, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann. Ein Anspruch auf kostenloses Wohnen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht herleiten.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Ehefrau ihre Unterhaltsforderung gegenüber der Konkursmasse nicht mit den von ihr verlangten Mietzinsen verrechnen kann. Nach Art. 213 Abs. 1 SchKG kann zwar ein Gläubiger seine Forderung mit einer Forderung, die…