Art. 229 SchKG
1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB ) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
2 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterhaltsanspruch des Schuldners9 Zitierungen
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2Pflicht des Schuldners, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 SchKG)4 Zitierungen
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3Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren2 Zitierungen
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4BGE 48_III_412 Zitierungen01.01.1922 · 2 Zitierungen
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5BGE 73_III_1221 Zitierungen09.10.1947 · 1 Zitierungen
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6BGE 65_III_201 Zitierungen01.01.1939 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen04.06.2012 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen09.02.2017 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen18.12.2012 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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