Erwägungen

Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Frage, ob das Betreibungsamt den Schuldner, der der Pflicht zur Anwesenheit oder Vertretung bei der Pfändung gemäß Art. 91 Abs. 1 SchKG ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt, durch die Polizei zwangsweise zur Auskunfterteilung vorführen lassen darf.

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Gesetz zwar keine ausdrückliche Regelung dafür enthält, aber eine analoge Anwendung des Art. 229 Abs. 1 SchKG, der eine solche Möglichkeit für das Konkursverfahren vorsieht, gerechtfertigt ist. Denn das Gebot des Art. 91 Abs. 1 SchKG dient ebenso wie dasjenige des Art. 229 Abs. 1 SchKG dem Schutz der Interessen der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung.

Das Bundesgericht erachtet die in der Praxis zahlreicher Betreibungsämter geübte Vorgehensweise, den säumigen Schuldner polizeilich vorzuführen, als rechtmäßig. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner ohne genügende Entschuldigung wegblieb und seine persönliche Anwesenheit zum Abschluss der Vollzugsmaßnahmen notwendig ist. Dem Schuldner muss die Vorführung zuvor angedroht werden.

Erwägungen

Die zwangsweise Vorführung des Schuldners darf sich jedoch nur auf dessen Erscheinen vor den Betreibungsbeamten beschränken. Weitere Zwangsmaßnahmen, wie das Festhalten im Amtsraum, sind nicht zulässig. Verweigert der Schuldner die Auskunft, ist lediglich eine Strafanzeige gemäß Art. 323 Ziff. 2 StGB in Betracht zu ziehen.

Die mit der Vorführung beauftragte Polizei hat die Rechtmäßigkeit der…