Art. 123 OR
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
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2Unterhaltsanspruch des Schuldners0 Zitierungen
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3Verrechnung der Leistungen (Art. 50 IVG und 20 Abs. 2 AHVG)0 Zitierungen
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4Verrechnungssteuer, Konkurs des Steuerpflichtigen0 Zitierungen
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5Verrechnung einer gepfändeten Forderung0 Zitierungen
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6BGE 71_III_1810 Zitierungen19.11.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Neueste BGer-Urteile
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