Art. 123 OR

1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR)
    · 10.01.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unterhaltsanspruch des Schuldners
    · 05.11.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verrechnung der Leistungen (Art. 50 IVG und 20 Abs. 2 AHVG)
    · 13.03.1978 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verrechnungssteuer, Konkurs des Steuerpflichtigen
    · 16.12.1970 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Verrechnung einer gepfändeten Forderung
    · 30.09.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 71_III_181
    19.11.1946 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.