Erwägungen

Josef A. betrieb neben der J. A. AG eine Einzelfirma, für die im Jahr 1971 ein Liquidationsvergleich bestätigt wurde. Die Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motor- und Fahrradgewerbe meldete im Nachlassverfahren Forderungen für Sozialversicherungsbeiträge von Januar 1970 bis Mai 1971 in Höhe von insgesamt Fr. 27'649.- an. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden sprach Josef A. ab Mai 1975 eine halbe einfache Invalidenrente zu und verfügte gleichzeitig die laufende Verrechnung dieser Rente mit den ausstehenden AHV-Beiträgen.

Josef A. erhob Beschwerde gegen diese Verrechnungsverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte geltend, die Verrechnung sei nach Art. 213 SchKG unzulässig, da es ausgeschlossen sei, eine nach Konkurseröffnung entstandene Verpflichtung mit Forderungen aus der Zeit vor dem Konkurs zu verrechnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Anwendung von Art. 213 SchKG im Sozialversicherungsrecht durch Art. 16 und 20 AHVG ausgeschlossen werde.

Josef A. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäß Art. 50 IVG für die Verrechnung von Leistungen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäß Anwendung findet. Demnach können Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen verrechnet werden, sofern die Verrechnung den Versicherten nicht in eine Notlage bringt.

Das Gericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall keine Notlage des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Zudem schließt es, dass der Ausschluss der Verrechnung nach Art. 213 Abs. 2 SchKG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht gilt. Denn das Sozialversicherungsrecht sieht mit Art. 16 und 20 AHVG eine eigenständige Regelung…