Sachverhalt

Die X. AG (Klägerin) hatte im Konkurs der [D. AG] eine Forderung von Fr. 1'750'000.- angemeldet und wurde mit Fr. 750'000.- kolloziert. Die Klägerin leitete diese Forderung aus dem Verkauf einer Produktionsanlage ab. Die [D. AG] zahlte die erste Rate, verweigerte dann aber weitere Zahlungen mit der Begründung, die erforderliche Bedingung für die Zahlung sei nicht erfüllt und die Anlage sei nicht funktionstüchtig für eine industrielle Produktion.

Nachdem die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe der [D. AG] verzichtet hatte, trat die Konkursverwaltung diese Ansprüche an die Klägerin sowie an den Erstbeklagten ab. Die Klägerin gelangte an das Bezirksgericht Schwyz mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr unter solidarischer Haftung Fr. 750'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Dezember 1993 zu bezahlen.

Das Kantonsgericht Schwyz hob das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin auf und trat auf Klage und Widerklage nicht ein. Das Kantonsgericht überprüfte die materielle Gläubigerstellung der rechtskräftig kollozierten Klägerin und gelangte zum Schluss, die Forderung der Klägerin aus offenen Kaufpreisraten sei vor der Eröffnung des Konkurses über die [D. AG] nicht fällig gewesen bzw. sie sei mangels Eintritts der vertraglichen Bedingung gar nicht entstanden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung der Klägerin gutgeheissen. Die Klägerin stützt ihre Forderung sowohl auf Art. 757 OR als auch auf die Verfügung der Konkursverwaltung vom 6. März 1995, mit der ihr die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Konkursmasse der [D. AG] gegen deren Gesellschaftsorgane gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden sind.

Die Vorinstanz hat der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage zu Unrecht abgesprochen. Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Forderung gegenüber der Konkursitin zu Unrecht kolloziert worden wäre, ist sie aufgrund ihrer formellen Gläubigerstellung im Verantwortlichkeitsprozess nicht nur aktivlegitimiert, sondern sie hat im Falle des Obsiegens Anspruch auf Vorausbefriedigung ihrer rechtskräftig kollozierten Forderung aus dem Prozessgewinn als zusätzlichem Konkursaktivum.

Die Vorinstanz hat in einer weiteren…