Erwägungen
Mit Verfügung vom 11. März 1987 sprach die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe der seit 11. Dezember 1986 kinderlos verwitweten B. (geb. 1959) per 1. Januar 1987 eine Witwenabfindung im Betrag von 41'472 Franken zu. Der Betrag wurde noch gleichentags ausbezahlt, versehentlich aber auf das Konto einer Drittperson. Im Juli 1996 ersuchte B. um Überweisung der Witwenabfindung. Daraufhin entdeckte die Ausgleichskasse ihren Fehler und machte gegenüber der nicht berechtigten Drittperson eine Rückforderung geltend. Im Anschluss an eine durch die Versicherte veranlasste Intervention des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. März 1998 die Auszahlung der Witwenabfindung mit der Begründung ab, der Anspruch sei seit Februar 1992 verwirkt.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist gilt. Da sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 1996 nach dem Verbleib der mit Verfügung vom 11. März 1987 rechtskräftig zugesprochenen Witwenabfindung erkundigte, ist die zehnjährige Frist gewahrt. Daher ist die Ausgleichskasse…