Erwägungen
[A.], türkische Staatsangehörige, ist von Geburt an behindert und lebt seit 1983 in der Schweiz in einer Sondereinrichtung. Im Jahr 1997 wurde sie unter Vormundschaft gestellt. Vertreten durch ihren Vormund, hat [A.] die Überprüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung beantragt, was vom Invalidenversicherungsamt des Kantons Waadt abgelehnt wurde.
[A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, aber das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat ihre Beschwerde abgewiesen. [A.], vertreten durch ihren Vormund, hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es hat der Auffassung, dass obwohl Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich auf die Art. 23 bis 26 ZGB verweist und damit auch den Begriff des abgeleiteten Wohnsitzes gemäß Art. 25 Abs. 2 ZGB einbezieht, diese wörtliche Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
In der Tat hat die Rechtsprechung den Begriff des Wohnsitzes als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung stets restriktiv ausgelegt und den abgeleiteten Wohnsitz ausgeschlossen. Die Materialien zeigen nicht, dass der Gesetzgeber diese Auffassung ändern wollte.
Darüber hinaus würde die Anerkennung des abgeleiteten Wohnsitzes gemäß Art. 25…