Erwägungen

H. (geboren 1955) bezog ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Auf ihr Gesuch hin sprach ihr die Gemeinde X. als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu. Eine von H. erhobene Einsprache wurde teilweise gutgeheissen.

H. erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, da die Zusatzleistungen ab Mai 2011 gekürzt worden waren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. H. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Freizügigkeitsguthaber der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn sie bezogen werden können. Da H. seit 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente bezog, hätte sie das auf einem Freizügigkeitskonto liegende Guthaben ab diesem Zeitpunkt beziehen können.

Strittig ist, ob dieses Guthaben in voller Höhe als Einnahme anzurechnen…