Erwägungen
X, der bereits von 1966 bis 1977 bei der Firma H. AG tätig war, trat auf den 1. Dezember 1979 als Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung wiederum in die Dienste dieser Firma. Für die berufliche Vorsorge gegen Alter, Invalidität und Tod war er einerseits bei der Personal-Vorsorgestiftung der H. AG versichert, andererseits war er Destinatär der Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG.
Auf Ende Mai 1989 kündigte X das Arbeitsverhältnis mit der Firma H. AG und trat eine neue Stelle bei der AG S. an. Die Personal-Vorsorgestiftung der H. AG überwies die mit dem Austritt aus der Firma fällig gewordene Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung von X. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung aus der Stiftung Pensionierungsfonds ergab einen Betrag von Fr. 273'624.--. Davon behielt die Stiftung Pensionierungsfonds unter Berufung auf eine Bestimmung der Zusatzrenten-Ordnung die Hälfte (Fr. 136'812.--) zurück.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG eine Versicherungseinrichtung ist, die den Destinatären Rechtsansprüche auf Leistungen bei Eintritt versicherter Risiken gewährt. Daher ist das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Beurteilung der Streitsache zuständig.
Die gesetzlichen Freizügigkeitsansprüche sind sowohl nach der BVG-…