Erwägungen
Das Bundesgericht musste sich mit dem Begriff des "Wohnsitzes in der Schweiz" im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 AHVG, 39 Absatz 1 und 42 Absatz 1 IVG auseinandersetzen, der Voraussetzung für den Anspruch auf außerordentliche Rente und Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ist.Nach ständiger Rechtsprechung vor der 10. AHV-Revision setzte dieser Begriff voraus, dass der Versicherte nicht nur seinen Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts, sondern auch seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz mit dem Willen, ihn beizubehalten und den Mittelpunkt seiner Beziehungen dort zu haben. Mit der 10. Revision wurde das Erfordernis des "tatsächlichen Aufenthalts" durch den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" kodifiziert.
In einem Urteil BGE 106 V 5 entschied das Bundesgericht, dass für den Anspruch auf außerordentliche Rente (Art. 42 Abs. 1 AHVG) der Begriff des Wohnsitzes im engeren Sinne, d.h. jener der Artikel 23 ff. des Zivilgesetzbuches, gilt. Dieser Begriff umfasst nicht nur den freiwilligen Wohnsitz, sondern auch den abgeleiteten Wohnsitz von unter Vormundschaft stehenden Personen (alter Art. 25 Abs. 1 ZGB). Das Gericht sah keinen besonderen Grund im Sozialversicherungsrecht, von diesem spezifischen Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Zivilgesetzbuches abzuweichen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG entschied das Gericht, dass derselbe Wohnsitzbegriff wie bei der außerordentlichen Rente gelten muss.
Erwägungen
Mit der Aufhebung der Versicherungspflicht in der IV beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, den Kreis der Leistungsempfänger auszuweiten.…