Erwägungen

Im Jahr 1982 erhob Frau A. als Nachbarin baupolizeiliche Einsprache gegen ein Baugesuch der B. Immobilien AG in Rorschach und legte Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung ein. Am 10. Februar 1983 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, in der Frau A. ihre Zustimmung zum umstrittenen Bauvorhaben gab und sich verpflichtete, die hängigen Rekurse zurückzuziehen. Als Gegenleistung erhielt sie von der B. Immobilien AG die Einräumung einer Dienstbarkeit und eine Entschädigung von CHF 84'000, wovon CHF 50'000 grundpfändlich gesichert und CHF 34'000 beim Abschluss des Pfandvertrages bezahlt wurden.

Mit Klage vom 22. Mai 1984 verlangte die B. Immobilien AG die Löschung der grundbuchlichen Eintragungen, die Rückerstattung der bereits bezahlten CHF 34'000 sowie die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten. Sie berief sich darauf, die Vereinbarung sei sittenwidrig.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Klage ab. Es stellt fest, dass die von den Parteien verabredeten Leistungen - Zustimmung zu einem bekämpften Bauprojekt, Verzicht auf Opposition gegen ein weiteres Bauvorhaben, Begründung von Dienstbarkeiten - nicht…