Erwägungen

In dieser Sache haben C. und die Gesellschaft X. einen Leasingvertrag über die Miete eines neuen Simca Horizon GL Autos für eine anfängliche Dauer von drei Jahren, die um weitere zwei Jahre verlängert wurde, abgeschlossen. Die Finanzierung erfolgte durch die Bank Y., an die C. seine Rechte abgetreten hatte.

Im Jahr 1983 schrieb der Vertreter von C. an die Bank Y., dass der Vertrag aufgrund der Bestimmungen über den Abzahlungskauf (Art. 226a ff. OR) nichtig sei. C. erhob daraufhin Klage gegen die Bank Y., um die Nichtigkeit des Vertrags feststellen zu lassen und die gezahlten Monatsraten zurückzuerhalten, wobei er sich verpflichtete, das Fahrzeug zurückzugeben.

Das kantonale Gericht wies die Klage ab, da selbst bei Nichtigkeit des Vertrags der Rückforderungsanspruch abzulehnen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass wenn ein Leasingvertrag von den Parteien in gutem Glauben erfüllt wird, obwohl er nach den Bestimmungen über den Abzahlungskauf nichtig ist, die Lehre vom Realvertrag anzuwenden ist. Daher muss der Mieter dem Vermieter eine angemessene und zulässige Nutzungsentschädigung zahlen, unabhängig von den…