Sachverhalt

Der Streit opposes die Firma Siegfried Aktiengesellschaft der Firma The Wellcome Foundation Ltd., Inhaberin des Schweizer Patents Nr. 507'266 betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Allopurinol, einem Medikament zur Behandlung der Gicht. Die beiden Firmen sind seit langem in Konflikt darüber, ob das von der Siegfried Aktiengesellschaft verwendete Verfahren die Patentrechte der Gegenseite verletzt.

Am 10. Februar 1976 hat die Siegfried Aktiengesellschaft eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen The Wellcome Foundation Ltd. eingereicht, mit dem Antrag, festzustellen, dass sie die Rechte der Beklagten am Schweizer Patent Nr. 507'266 nicht verletzt. Die Beklagte hat einen Rekurs mit mehreren Anträgen eingelegt, darunter ein Antrag auf Verbot der Herstellung von Allopurinol nach einem bestimmten Verfahren.

Das Handelsgericht hat die Klage gutgeheissen und festgestellt, dass die Klägerin die Rechte der Beklagten am Patent Nr. 507'266 nicht verletzt. Die Beklagte hat einen Rekurs beim Bundesgericht eingelegt, der am 27. März 1980 abgewiesen wurde. Am 12. Juni 1989 hat das Bundesgericht auch einen Antrag der Beklagten auf Revision abgewiesen.

Am 30. Juni 1988 hat The Wellcome Foundation Ltd. eine neue Klage beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft gegen die Siegfried Aktiengesellschaft eingereicht, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte das Schweizer Patent Nr. 507'266 verletzt, indem sie Allopurinol nach einem bestimmten Verfahren herstellt. Die Beklagte hat die Autorität der Rechtskraft geltend gemacht und argumentiert, dass der Streit bereits vom Handelsgericht des Kantons Bern entschieden worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der Autorität der Rechtskraft im Kontext eines Streits über die Verletzung eines Patents geprüft. Es hat daran erinnert, dass die Autorität der Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts ist und dass der Begriff der Rechtskraft weit zu verstehen ist, umfasst also nicht nur den Entscheid, sondern auch die Gründe und Feststellungen, die ihn tragen.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Materie der Rechtskraft geprüft, die sich stellt, wenn derselbe Streit erneut einem Gericht vorgelegt wird. Es hat daran erinnert, dass die Materie der Rechtskraft voraussetzt, dass der Streit identisch ist, was bedeutet, dass die Fakten und Anträge dieselben sein müssen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass der erneut vorgelegte Streit nicht identisch mit dem war, der zuvor entschieden worden war. Tatsächlich hatte sich das von der Beklagten verwendete Verfahren zur Herstellung von Allopurinol geändert, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Ammoniak als Reagenz. Das Bundesgericht hat daher die…