Erwägungen

Mit Telex vom 22. Juni 1998 ersuchte Interpol Wiesbaden/D gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 15. Mai 1998 um Festnahme des deutschen Staatsangehörigen [R.] zum Zwecke der Auslieferung. Nachdem dieser am 7. September 1998 in San Nazzaro/TI festgenommen worden war, erliess das Bundesamt für Polizeiwesen am 10. September 1998 gegen [R.] einen Auslieferungshaftbefehl.

Am 11. November 1998 verfügte das Bundesamt für Polizeiwesen die Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte in der Wohnung bzw. einem Schliessfach des Beschuldigten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- sowie die Sicherstellung aller als Beweismittel im ausländischen Verfahren in Frage kommenden Unterlagen und Schriftstücke. [R.] erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Verfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Sicherstellung nach Art. 47 Abs. 3 IRSG eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Sicherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Gewinnes ist. Sie muss sich daher auf jene Gegenstände und Vermögenswerte beschränken, die als Beweismittel dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren.

Das Bundesamt für Polizeiwesen kann dabei in haltbarer Weise eine einzige Sicherstellungsverfügung erlassen, auch wenn sich unter den sicherzustellenden Gegenständen solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber…