Erwägungen
I.M., eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste im April 1994 in die Schweiz ein und arbeitete dort mit Kurzaufenthaltsbewilligungen. Am 24. Februar 1995 heiratete sie den in der Schweiz niedergelassenen jugoslawischen Staatsangehörigen M.M. und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Graubünden. Das Ehepaar hat eine Tochter, K.M., geboren am 3. Januar 1997.
Da gegen M.M. seit dem 11. Januar 1996 ein Ausweisungsverfahren hängig war, wurde die Aufenthaltsbewilligung von I.M. nicht erneuert, und K.M. erhielt keine Aufenthaltsbewilligung. Am 19./23. Februar 1998 wurde M.M. schließlich aus der Schweiz ausgewiesen.
Am 30. Juli 1999 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ab, I.M. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. K.M. eine solche zu erteilen; zugleich wurde gegen beide die Wegweisung angeordnet. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab, und ein Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden blieb erfolglos.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde beantragten I.M. und K.M., das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz weiterhin zuzugestehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäß Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig, da das Bundesrecht keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt.
I.M. kann aus Art. 17 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten, da sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenwohnt und dessen Niederlassungsbewilligung…