Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob gemäss Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) das ordentliche Verfahren eingeleitet werden muss, wenn der Gebüsste innerhalb der Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu begleichen.
Der Beschwerdeführer X. wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit einer Ordnungsbusse belegt. Da er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist vollständig bezahlte, sondern lediglich eine Ratenzahlung in Aussicht stellte, leitete die Oberstaatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 6 OBG das ordentliche Verfahren eingeleitet werden muss, wenn der Täter die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist vollständig bezahlt. Die Möglichkeit von Ratenzahlungen oder längeren Zahlungsfristen sieht das Gesetz nicht vor.
Der Zweck von Art. 6 OBG ist es, eine rasche und sinnvolle Handhabung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen. Dazu ist eine vollständige,…