Erwägungen
Am 14. März 1996 hat die Staatsanwaltschaft beim Ordentlichen Gericht Mailand bei den Schweizer Behörden ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B. und C. wegen Bestechung gestellt. Das Ersuchen verlangte die Identifizierung von Konten oder anderen Bankbeziehungen, von denen die beiden genannten Personen oder andere mit ihnen verbundene Personen bei einigen Tessiner Kreditinstituten profitierten, sowie die Beschlagnahme der Unterlagen zu den gefundenen Konten und der darauf hinterlegten Beträge.
Die Bundesanwaltschaft (BA), der das Bundesamt für Polizei (Fedpol) die Durchführung des Ersuchens übertragen hatte, hat die Bank Z. in Bellinzona angewiesen, die Konten und anderen Bankbeziehungen von B. und C. sowie von mit ihnen verbundenen Personen/Gesellschaften zu identifizieren und die identifizierten Vermögenswerte sowie die zugehörigen Unterlagen zu beschlagnahmen.
Die wirtschaftlich Berechtigten der bei der Bank Z. blockierten Bankbeziehungen haben Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereicht und deren Aufhebung beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels geprüft. Es stellte fest, dass nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) die von einer Bundesbehörde, der das Fedpol die Durchführung eines Rechtshilfeversfahrens übertragen hat, angeordneten Zwangsmassnahmen nicht mit Beschwerde an die Anklagekammer, sondern nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden können.
Das Bundesgericht begründete…