Erwägungen
Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte B. mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Baubewilligung für den Ersatzneubau eines Wohnhauses. Gegen diese Bewilligung rekurrierten A. und die C. als Eigentümer von Nachbarparzellen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das die Rechtsmittel am 30. August 2019 guthiess und die Baubewilligung aufhob. Daraufhin gelangte B. an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde am 8. April 2020 gutgeheissen und den Entscheid des Baurekursgerichts aufgehoben hat.
Das wiederum mit der Sache befasste Baurekursgericht wies die Rekurse mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 ab, woraufhin A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde ab.
A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Die Baubewilligung wurde mit Nebenbestimmungen erteilt, bei deren Umsetzung ein Spielraum besteht und vor deren Erfüllung noch nicht gebaut werden darf. Solche Zwischenentscheide können nur unter den engen Voraussetzungen von Art.…