Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist in mehrere Verfahren im Kanton Nidwalden verwickelt, die im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe mit [Z.] stehen. Insbesondere geht es um die Fremdplatzierung seines Sohnes [Y.] durch die Vormundschaftsbehörde [A.] am 28. Juni 2010. Gegen diese Fremdplatzierung und weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer verschiedene Beschwerden erhoben, die teilweise noch hängig sind.

Am 23. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen den Regierungsrat des Kantons Nidwalden und die Aufsichtskommission des Landrates. Er beantragte die Feststellung, dass insbesondere im Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fremdplatzierung der Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist und auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Zudem verlangte er, die Aufsichtskommission sei anzuweisen, eine frühere Aufsichtsbeschwerde umgehend zu behandeln.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass die Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde keine eigene Beschwerdeart sei, sondern darauf abzustellen sei, zu welchem Rechtsgebiet der Entscheid gehört, der angeblich verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Im vorliegenden Fall betreffe die Beschwerde in erster Linie die Fremdplatzierung eines Kindes, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gemäß Art. 72 ff. BGG gegeben sei.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass gemäß…