Erwägungen

A. wurde am 19. August 2011 ein Probeführerschein ausgestellt. Infolge eines Verkehrsunfalls am 22. Mai 2013 wurde er durch Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die Kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde des Kantons Wallis (SCN) verfügte daraufhin am 16. Dezember 2013 den einmonatigen Entzug des Probeführerscheins und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.

Aufgrund der von A. eingelegten Rechtsmittel war die Entscheidung des SCN bei Ablauf der ersten Probezeit von drei Jahren am 19. August 2014 noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar. Daher erteilte das SCN A. bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens vorläufig einen definitiven Führerschein.

Nachdem das Urteil des Kantongerichts vom 17. April 2015 die Entscheidung des SCN bestätigt hatte, wurde der Führerscheinentzug vom 28. Januar bis 27. Februar 2016 vollzogen. Im Anschluss daran teilte das SCN A. mit, dass sein Führerschein nicht definitiv, sondern ein um ein Jahr verlängerter Probeführerschein bis zum 27. Februar 2017 sei, gemäss der Entscheidung vom 16. Dezember 2013.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet diese Lösung, obwohl sie nicht ganz überzeugend ist, aus Gründen der Rechtssicherheit als zwingend. Zum Zeitpunkt der Begehung der zweiten Verkehrsregelverletzung war A. formal Inhaber eines definitiven Führerscheins, und die Entscheidung über seine erste Verkehrsregelverletzung war noch nicht rechtskräftig und…