Erwägungen

B., geboren 1969, arbeitet im Dienst der Treuhandgesellschaft für Expertisen und Revision A. AG. Im Oktober 1991 wurde sie am rechten Bein von einer Zecke gestochen, was zu einer entzündeten Wunde mit wandernder Rötung führte. Eine serologische Untersuchung ergab eine akute Borreliose (Lyme-Krankheit). B. wurde vom 24. bis 25. November 1991 und vom 26. November bis 4. Dezember 1991 im Kantonsspital Freiburg hospitalisiert, wo die Ärzte die Lyme-Krankheit im Stadium I diagnostizierten.

Die Unfallversicherung La Bâloise lehnte die Kostenübernahme ab, da die Lyme-Krankheit nicht auf eine außergewöhnliche äußere Ursache zurückzuführen sei. B. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Sozialversicherungsgericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, welche abgewiesen wurde.

B. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Zeckenbiss der Gattung Ixodes alle Merkmale eines Unfalls im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung erfüllt. Die Eindringung der Krankheitserreger durch die durch den Biss verursachte Hautverletzung stellt einen außergewöhnlichen äußeren Faktor dar, auch wenn die Zecke nicht direkt ein Gift einimpft, sondern eine Infektion überträgt.

Gemäß der Rechtsprechung muss eine bestimmte Verletzung, durch die Krankheitserreger…