Erwägungen
Im Juli 1995 schlossen sich die Architekten C., D. und E. zusammen, um an einem vom Kanton Waadt ausgeschriebenen Ideenwettbewerb für den Bau der Autobahnraststätte Bavois teilzunehmen. Ihr Projekt wurde für die zweite Phase des Wettbewerbs ausgewählt, die die Zusammenarbeit mit einem Ingenieurbüro erforderte. Die Architekten kontaktierten daraufhin die Ingenieure A. und B., die als Berater tätig wurden.
Nach Einreichung des Projekts forderten die Ingenieure die Zahlung ihrer Leistungen, was die Architekten jedoch ablehnten, da ihrer Ansicht nach keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen worden war. Die Ingenieure reichten daraufhin eine Zahlungsklage beim Zivilgericht des Kantons Waadt ein, die abgewiesen wurde. Die Ingenieure legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts. Es vertrat die Auffassung, dass gemäß Art. 8 ZGB die Ingenieure den Beweis dafür erbringen mussten, dass ihre Leistungen gegen Entgelt erbracht worden waren, was ihnen nicht gelungen sei.
Das Bundesgericht befand auch, dass in Ermangelung eines Nachweises einer Vergütungsvereinbarung kein Werkvertrag im…