Erwägungen

Der 1947 geborene P. war vom 1. März 1976 bis 31. Dezember 2001 als Kundenmaurer bei der Firma B. angestellt. Am 25. Juni 2002 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig zu sein. Die Arbeitslosenkasse richtete ihm für die Monate Juli bis November 2002 Arbeitslosentaggelder aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2'641.-. Nachdem P. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Wirkung ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 %, zu. Die Arbeitslosenkasse kürzte daraufhin den versicherten Verdienst entsprechend der Höhe des Invaliditätsgrades auf Fr. 2'060.- und forderte für die Monate August bis November 2002 zu viel ausbezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 1'500.40 zurück. Das kantonale Gericht hob die Rückforderungsverfügung auf, woraufhin die Arbeitslosenkasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 40b AVIV eine Anpassung des versicherten Verdienstes in Ausnahmefällen vorgesehen ist, wenn eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eintritt. Dies ist der Fall, wenn sich die Leistungseinbusse noch nicht im Lohn niedergeschlagen hat, der gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet. Im vorliegenden Fall war der Versicherte bereits über 20 Jahre im gleichen Betrieb tätig, als sich ab 29. April 2000 gesundheitliche Probleme einstellten, die die…