Erwägungen
Die [A. GmbH] ist seit 2008 im Handelsregister eingetragen und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Gesellschafter B. (19 Stammanteile) und C. (1 Stammanteil) arbeiten zugleich für die A. GmbH: [B.] als Geschäftsführer und [C.] als Assistentin der Geschäftsleitung. Im Jahr 2011 deklarierte die [A. GmbH] für [B.] einen Lohn von CHF 180'000 und für [C.] einen Lohn von CHF 42'279.60. Zusätzlich entrichtete die A. GmbH Dividenden an [B.] von CHF 380'000 und an [C.] von CHF 20'000. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau führte 2015 eine Arbeitgeberkontrolle durch und qualifizierte CHF 122'400 der an [B.] bezahlten Dividende als beitragspflichtigen Lohn. Die [A. GmbH] erhob dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und schliesslich das Bundesgericht abwiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Rechtsprechung Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen, nicht aber vom Vermögensertrag erhoben werden. Ob eine Vergütung als reiner Kapitalertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein, namentlich wenn es sich um Tantiemen handelt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die im Jahr 2011 entrichtete Dividende von CHF 400'000 29,6% des steuerlichen Unternehmenswertes der [A. GmbH] entsprach und damit deutlich über 10% lag. Dies begründe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen eingesetztem Vermögen und ausbezahlter Dividende. Zudem sei das branchenübliche Gehalt von [B.] anhand seiner Einkommen in den Vorjahren als Einzelfirma plausibilisiert worden. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse einen Teil der an [B.] bezahlten Dividende als beitragspflichtigen Lohn qualifiziert habe. Das…