Erwägungen
Der 1959 geborene M. bezieht seit 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Am 22. August 2006 reichte er ein Gesuch um Zusatzleistungen zur Invalidenrente ein, welches die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt A. am 11. September 2006 ablehnte. Nach einer Neuberechnung resultierte gemäss Entscheid vom 16. Januar 2007 weiterhin kein Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat B. am 30. Mai 2007 ab.
M. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2009, welches die Beschwerde abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Es kam zum Schluss, dass grundsätzlich zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, also Fr. 10'860.- pro Jahr, als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er außerstande ist, Einkünfte in dieser Höhe zu verdienen.
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