Erwägungen

[A.], geboren 1957, wurde 2005 von der Gesellschaft B. AG als Vizepräsident und Finanzvorstand für Europa eingestellt. Sein Vertrag sah ein Grundgehalt von 320.000 Fr. pro Jahr sowie eine Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungsplan in Form von "restricted stock units" (RSU) und "stock options" (SO) vor. Am 25. August 2015 vereinbarten die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Restrukturierungsgründen. Es war vorgesehen, dass [A.] eine Abfindung in Höhe von 1.490.000 Fr. in zwei Tranchen erhalten würde.

[A.] meldete sich Ende November 2015 bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Leistungen ab dem 1. Dezember 2015. Die Walliser kantonale Arbeitslosenkasse verweigerte ihm den Leistungsanspruch bis zum 5. April 2018, da sie davon ausging, dass die Abfindung einen Verdienstausfall von 28 Monaten und 4 Tagen abdecke.

[A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde schließlich ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass lediglich die Beträge von 112.535 Fr. (Gehälter für die dreimonatige Kündigungsfrist) und 126.000 Fr. (maximales versichertes Jahreseinkommen) von der Abfindung in Höhe von 1.490.000 Fr. abzuziehen seien, da der Restbetrag von 1.251.465 Fr. freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zur Abdeckung des Verdienstausfalls darstelle.

Gemäß der Rechtsprechung wird der Verdienstausfall nicht berücksichtigt, wenn freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den aus der Vertragsbeendigung resultierenden Verdienstausfall abdecken. Diese…