Erwägungen
Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn hatte den versicherten Verdienst eines Arbeitslosen rückwirkend ab dem 13. Januar 2004 um 33,24% gekürzt, da die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2004 einen Invaliditätsgrad von 33,24% festgestellt hatte, ohne jedoch einen Rentenanspruch zuzuerkennen. Der Versicherte erhob dagegen Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 40b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) nicht nur die Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung regelt, sondern allgemein die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Daher ist eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn keine Invalidenrente bezogen wird.
Allerdings kann das Abstellen auf den im IV-Verfahren festgestellten Invaliditätsgrad in Fällen ohne Rentenanspruch problematisch sein und zu ungerechten Ergebnissen führen. Daher ist im vorliegenden Fall vorfrageweise zu prüfen, ob sich die…