Erwägungen
Der in Südafrika lebende Geologe B. [Y.] befasste sich zusammen mit C. M. mit einem Diamantenschürfprojekt an der Südwestküste von Südafrika. Im Sommer 1982 trat die in der Schweiz lebende A. X., die unter Vormundschaft stand, mit den beiden in Verbindung, worauf in Südafrika eine Reihe von Verträgen im Zusammenhang mit dem genannten Vorhaben abgeschlossen wurden. A. X. war dann nicht in der Lage, den von ihr in Südafrika eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.
Nachdem B. [Y.] erfahren hatte, dass A. X. unter Vormundschaft steht, reichte er mit Eingabe vom 21. November 1983 beim zuständigen Bezirksgericht gestützt auf Art. 411 Abs. 2 ZGB gegen sie eine Schadenersatzklage ein.
Mit Vor-Urteil vom 5. November 1986 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Beklagte für den Gegenstand der Klage bildenden Schaden im Sinne von Art. 411 Abs. 2 ZGB haftbar sei. Die von der Beklagten hiergegen erhobene Berufung wurde durch das kantonale Obergericht am 5. Juni 1987 abgewiesen.
Die Beklagte hat gegen das obergerichtliche Vor-Urteil Berufung an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Gegenstand der Klage bildenden Schaden nicht haftbar sei, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der vorliegende Sachverhalt nach südafrikanischem Recht zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hatte die Haftung der Beklagten nach schweizerischem Recht, insbesondere Art. 411 Abs. 2 ZGB, bejaht. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass der Schwerpunkt der Vertragsverhandlungen in Südafrika lag und daher Südafrika als Handlungsort zu gelten hat. Somit ist südafrikanisches Recht anwendbar.
Das Bundesgericht führte aus, dass nach…