Art. 411 ZGB

Berichterstattung

1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 79_II_356
    05.11.1953 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB)
    · 10.12.1963 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung
    · 09.12.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Haftung des Vormundes gegenüber Dritten
    · 28.02.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Internationales Privatrecht
    · 17.12.1987 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Dieser kann das Mündel nicht mehr gültig vertreten (E. 5). 3. Kann der gute Glaube des Vertragspartners die fehlende Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ersetzen? Frage offen gelassen (E. 6).
    · 04.06.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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