Sachverhalt
Die Parteien sind die Mutter (Beschwerdeführerin) und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB). Die Eltern des im Jahr 2013 geborenen Kindes [C.] sind nicht verheiratet. Die KESB regelte den persönlichen Verkehr zwischen Kind und Vater mehrfach neu; es kam wiederholt zu Umsetzungsproblemen. Nach einem Erziehungsfähigkeitsgutachten, Familientherapie-Weisungen und einer Anhörung vom 28. August 2019 eröffnete die KESB ein Verfahren zur vom Vater beantragten Obhutsumteilung, ordnete ein neues Gutachten an und sistierte das Besuchsrecht. Die Mutter focht diese Entscheide erfolgreich nur teilweise an; das Kantonsgericht Graubünden wies ihre Beschwerden mit Entscheid vom 26. März 2020 ab, und das Bundesgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil 5A_393/2020 vom 17. August 2020 ab.
Die Berufsbeistandschaft [U.] verliess der bisherige Beistand [D.] per 30. April 2020. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 setzte die KESB [E.] rückwirkend per 1. Juli 2020 als neue Beiständin ein. Die laufende Rechenschaftsperiode bis 31. März 2022 galt weiter. [D.] wurde von der Pflicht zur Einreichung von Schlussbericht und Schlussrechnung entbunden; über seine Entlastung sollte bei der nächsten periodischen Rechenschaftsablage entschieden werden.
Die Mutter erhob dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden, das am 3. Mai 2021 nur teilweise eintrat und die Beschwerde im Übrigen abwies; die Rügen zu allgemeinen Weisungen, früheren Berichten und dem Genehmigungsantrag von [F.] vom 29. Juni 2020 wurden nicht behandelt, da sie nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. Juli 2020 waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Substantiierung abgewiesen.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juni 2021 beantragte die Mutter die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Anweisung der KESB, vom ehemaligen Beistand den Schlussbericht einzuholen. Sie ersuchte ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Zustellung der Vorakten. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Hauptfrage: Ob die Entbindung des Beistands vom Schlussbericht und der Schlussrechnung bundesrechtswidrig war, insbesondere ob das Kantonsgericht die Funktion des Schlussberichts verkannte und damit Art. 425 ZGB verletzte.
Erwägungen
Zulässigkeit: Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit; die Mutter ist beschwerdeberechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BGG) ist gewahrt.
Akteneinsicht: Das Gesuch um Zustellung der vorinstanzlichen Akten wurde abgelehnt. Die Vorakten sind grundsätzlich innert Beschwerdefrist bei der Vorinstanz zu verlangen; ein erst vor Bundesgericht gestelltes Gesuch berechtigt nicht zur nachträglichen Ergänzung der Beschwerde, insbesondere wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingereicht wurde (Urteil 9C_215/2020, nicht publ. in BGE 147 V 312).
Eintretensvoraussetzungen und Rügeprinzip: Nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht auf die nicht behandelten Aspekte hätte eintreten müssen, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Ebenso wenig wurde ein Verfahrensmangel vor der KESB substantiiert gerügt. Einzig die Rüge der Verletzung von Art. 425 ZGB wegen Verkennung der Funktion des Schlussberichts ist zulässig.
Gesetzliche Grundlagen: Gemäss Art. 410 f. ZGB legt der Beistand Rechnung ab und erstattet Bericht; die Behörde prüft und genehmigt (Art. 415 ZGB). Gemäss Art. 425 Abs. 1 ZGB erstattet der Beistand bei Amtsende den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein; die Behörde kann ihn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon entbinden (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Bei Ermessensentscheiden greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich falsch ermessen hat, also sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt, Wesentliches ausser Acht lässt oder der Entscheid offensichtlich unbillig ist (BGE 142 III 612 E. 4.5).
Funktion von Schluss- und Rechenschaftsbericht: Rechenschaftsberichte dienen der Überprüfung und Steuerung der Amtsführung und haben zusätzlich eine Informationsfunktion; der Schlussbericht dient nur der Information und hat keine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung (Urteil 5A_151/2014 E. 6.1; 5A_35/2019 E. 3.3.1). Die Prüfmassstäbe sind jedoch…