Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte: Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des von einer Vertretungsbeistandschaft betroffenen [B.A.] . Beschwerdegegnerin ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen. Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand: Genehmigung von Berichten und Rechnungen (Art. 410, 411, 415, 425 ZGB) von Beiständen.

Sachverhalt:

  • Am 1. April 2014 errichtete die KESB für [B.A.] eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB). Erster Beistand war [C.] (Berufsbeistandschaft [U.] ).
  • Am 9. März 2016 erfolgte ein Mandatsträgerwechsel zu [D.] (Berufsbeistandschaft [V.] ). Am 7. März 2017 wurde der Aufgabenbereich um Wohnen und Gesundheit erweitert. Am 21. März 2017 setzte die KESB [E.] als neue Beiständin ein.
  • Mit Verfügung vom 14. August 2019 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht und die Rechnung von [E.] für 1. April 2016 bis 31. März 2018 und sprach ihr eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- sowie Spesen von Fr. 400.-- zu. Die Entschädigung wurde [B.A.] auferlegt, wobei dessen Mittellosigkeit festgestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
  • Am selben Tag genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung von [C.] für 2014-2016 und entlastete ihn.
  • Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Verfügungen wies das Obergericht mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Verfahren vor Bundesgericht: Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.

Rügen der Beschwerdeführerin: verspätete Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung von [C.] ; verspätete Einreichung des Berichts von [E.] und nicht eingetroffener Zwischenbericht; Verletzung der Aufsichtspflicht (Art. 415 ZGB) und des Willkürverbots (Art. 9 BV); zu hohe Entschädigung von [E.] (24 statt 12 Monate); Rückforderung von Fr. 14'755.40 und Pflegekosten; Nichteintreten auf Entlastung von [D.] ; inhaltliche Mängel des Rechenschaftsberichts (kontrafaktische Darstellung, Arztbericht, gekürzte Versicherungsleistungen).

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz über die Genehmigung von Berichten und Rechnungen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Angelegenheit ist zumindest teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur. Der bloss kassatorische Antrag genügt, weil aus der Begründung deutlich wird, dass die Nichtgenehmigung verlangt wird (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Kognition und Rügeprinzip: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft mit freier Kognition und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die eigene Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ist unbeachtlich, da keine offensichtlich unrichtige Feststellung (Willkür) gerügt wird. Rein appellatorische Kritik ist unzulässig.

Gesetzliche Grundlagen: Der Beistand führt Rechnung und legt sie periodisch, mindestens alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 ZGB); er erstattet Bericht (Art. 411 ZGB). Die Behörde prüft Rechnung und Bericht, genehmigt oder verlangt Berichtigung bzw. Ergänzung und trifft nötigenfalls Massnahmen (Art. 415 ZGB). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden auf gleiche Weise geprüft (Art. 425 ZGB).

Verspätete Genehmigung (Schlussbericht [C.] ): Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann nach erfolgter Genehmigung nur bei aktuellem Feststellungsinteresse gerügt werden (BGE 125 V 373 E. 1). Ein solches wurde nicht dargelegt. Die behauptete drohende Verjährung von Forderungen Dritter betrifft die Beschwerdeführerin nicht direkt. Auf die Rüge wird nicht eingetreten.

Verspätete Einreichung (Bericht [E.] ): Die KESB hatte die Beiständin zur Berichterstattung aufgefordert und gemahnt, der Bericht traf erst am 17. Mai 2019 ein. Das Abwarten parallel laufender Verfahren, die von der Beschwerdeführerin selbst eingeleitet wurden und mit der Mandatsführung zusammenhingen, ist nicht zu beanstanden. Die KESB erhielt im Juni 2019 Kenntnis vom Staatshaftungsverfahren, daher erfolgte die Genehmigung im August 2019 zeitgerecht. Keine Rechtsverletzung. Die Rüge der Willkür wegen fehlender Aufsicht scheitert, da das Obergericht zutreffend auf die Aufsichtsbeschwerde als Rechtsbehelf verwies, auf den sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt.

Zwischenbericht: Der angeblich angeordnete Zwischenbericht ist nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigungsverfügungen und wird daher nicht geprüft.

Entschädigung [E.] : Die Beschwerdeführerin ist durch die mögliche Nachzahlungspflicht nach kantonalem Recht (§ 7 Beistandsentschädigungsverordnung SH) höchstens mittelbar betroffen. Der Wechsel erfolgte während der laufenden zweijährigen Berichtsperiode, [D.] war von der Schlussberichterstattung befreit, so dass die Abrechnung der gesamten Periode durch [E.] …