Erwägungen

In diesem Fall geht es um die Haftung des Vormunds [B.] gegenüber der Firma I. AG. [A.] wurde 1974 unter Vormundschaft gestellt, nachdem er wegen Vermögensdelikten und Urkundenfälschung verurteilt worden war. Ohne Genehmigung des Vormunds tätigte [A.] weiterhin selbständige Handelsgeschäfte, wodurch Forderungen der I. AG in Höhe von über 600'000 Franken offen blieben. Die I. AG verklagte daraufhin den Vormund [B.] auf Schadenersatz.

Das Bundesgericht prüft zunächst, nach welchen Haftungsnormen die Klage zu beurteilen ist. Es kommt zum Schluss, dass die Haftung des Vormunds gegenüber Dritten nicht nach den Vorschriften über die vormundschaftliche Verantwortlichkeit, sondern nach den Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere Art. 41 ff. OR, zu beurteilen ist.

Erwägungen

Zur Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beklagten führt das Bundesgericht aus, dass Widerrechtlichkeit durch Unterlassen nur dann vorliegt, wenn eine Garantenstellung besteht und der Beklagte gegen eine daraus fließende Handlungspflicht verstoßen hat. Dabei sind die vormundschaftlichen Maßnahmen in erster Linie zum Schutz der Person des Betreuten und seines Vermögens bestimmt. Darüber hinaus dienen sie auch dem Schutz bestimmter Dritter, insbesondere vor Vermögensdelikten.

Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass besondere Vorkehrungen zur Verhinderung rein vermögensmäßiger Beeinträchtigungen Dritter vom Vormund nur zu treffen sind, wenn konkrete und gewichtige Anzeichen dafür bestehen, dass bedeutende…