Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, S., die vom Bezirksgericht Zofingen am 19. Januar 1989 wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln verurteilt wurde. Das Urteil wurde vom Kantonsgericht Aargau am 20. April 1989 bestätigt. S. reichte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde ein, die vom Bundesgericht am 15. November 1989 gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und zur Rückweisung der Sache für eine neue Entscheidung führte.

Das Kantonsgericht verurteilte S. am 11. Januar 1990 erneut wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln, aber S. reichte zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung seines Rechts auf Gehör ein, die vom Bundesgericht am 29. Juni 1990 und 22. Oktober 1991 gutgeheissen wurden.

Am 19. August 1992 erklärte das Kantonsgericht S. wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln für schuldig und bestätigte die Busse von 350 Schweizer Franken. S. reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache für eine neue Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung in diesem Fall verletzt worden war. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ist in Artikel 6, Absatz 1, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Artikel 4 der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert.

Das Bundesgericht entschied, dass die Frage, ob der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung verletzt worden ist, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde als direkte Verletzung der Verfassung oder der EMRK geltend gemacht werden muss. Andererseits fällt die Frage, welche Folgen eine solche Verletzung für die Auslegung und Anwendung des Bundesrechts hat, unter die Auslegung und Anwendung des Gesetzes…