Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen, eine dominikanische Staatsangehörige und ihre Tochter, hatten aufgrund der Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz. Nach der Trennung und Auflösung der Ehe beantragten sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen den Antrag ab.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beriefen sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA), Art. 50 des Ausländergesetzes (AuG), Art. 11 der Bundesverfassung (BV) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Auflösung der Ehe und dem Wegzug des Ehemannes aus der Schweiz keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA mehr haben.
Das Gericht prüfte auch, ob Art. 50 AuG anwendbar ist, wenn der EU-Angehörige nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Es kam zum Schluss, dass Art. 50 AuG in diesem Fall nicht anwendbar ist, da der ehemalige Ehegatte in der Schweiz keine Niederlassungsbewilligung hatte.
Das Gericht verneinte auch einen Anspruch auf eine…