Erwägungen
In dieser Sache wurde die I. Zivilrechtskammer des Bundesgerichts mit einer Zivilbeschwerde der Klägerin A. SA gegen die Beklagten B. und C. befasst. Am 23. Dezember 2010 hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Neuenburg eine Zahlungsklage aus einem Werkvertrag teilweise gutgeheißen. Dieses Urteil wurde nicht in einer mündlichen Verhandlung verkündet. Am 27. Dezember 2010 übermittelte das Kantonsgericht eine begründete Ausfertigung an alle Parteien. Die Beklagten erhielten diese am darauf folgenden Tag, den 28. Dezember 2010, während die Klägerin sie am 4. Januar 2011 erhielt.
Erwägungen
Die I. Zivilrechtskammer des Bundesgerichts musste eine Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Parteien gemäß Art. 405 Abs. 1 ZPO klären. Nach dieser Bestimmung ist die Zustellung des Entscheids an die Parteien maßgeblich für die Berechnung der Beschwerdefristen.
Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die in Art. 405 Abs. 1 ZPO genannte Zustellung ein eigenständiger bundesrechtlicher Begriff ist, der nicht auf kantonales Recht verweist. Er kam zu dem Schluss, dass die Zustellung durch Aushändigung eines Urteilstenors in der mündlichen Verhandlung, durch Zustellung eines schriftlichen Urteilstenors oder durch Zustellung einer begründeten Ausfertigung, die den Urteilstenor enthält, erfolgen kann.
Allerdings erkannte der Gerichtshof, dass das Kriterium des Empfangs durch die Parteien ein Problem darstellte, da es möglich war, dass eine Partei das Urteil 2010 und die andere 2011 erhielt, wie es im vorliegenden Fall geschehen war. Die Kommentatoren von Art. 405 ZPO schlagen vor, den Versandzeitpunkt des Urteils durch…