Erwägungen
X. fuhr am 11. Oktober 2000 bei Dämmerung mit etwa 45 km/h auf der Bahnhofstrasse in Richtung eines gut beleuchteten und durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifens. Als sie 30 Meter vom Streifen entfernt war, betrat die Fussgängerin A. den Streifen von links in eiligem Schritt, ohne auf der Verkehrsinsel einen Halt einzulegen. X. fuhr trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, woraufhin es zur Kollision kam. A. erlitt dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule und Prellungen.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X. am 11. Juni 2001 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von 300 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X. am 26. April 2002 ab.
X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass der Fussgängerstreifen durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist. Nach Art. 47 Abs. 3 VRV gilt bei solchen Streifen ohne Verkehrsregelung jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen. Der Fussgänger muss daher (spätestens) auf der Verkehrsinsel prüfen, ob er den zweiten Teil des Übergangs betreten kann, ohne Fahrzeuge zu brüsken Manövern zu nötigen.
Der Fahrzeuglenker, der sich einem solchen Fussgängerstreifen nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobachtungs- und Wartepflicht nachkommt. Allerdings muss er auch das…