Erwägungen
Durch notariellen Vertrag vom 5. März 1981 verkaufte X. seinem Sohn A. die Liegenschaften seines landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere das Grundstück Nr. 4371 der Gemeinde E. Der Kaufvertrag enthielt eine Klausel über einen Gewinnanspruch gemäß dem früheren Art. 218quinquies OR. Dieser Gewinnanspruch wurde im Grundbuch eingetragen, mit Angabe der Frist bis zum 15. März 2006. Er wurde bei Fälligkeit gelöscht.
Nach dem Tod von X. und seiner Ehefrau wurden ihre vier Kinder (A., B., C. und D.) Erben. Ein sektorales Richtplan für das Plateau von E.-F.-G. wurde 2005 genehmigt, der das Grundstück Nr. 4371 (neu Nr. 6209) für die Etappen 2 und 3 einbezog. Der 2005 genehmigte kantonale Nutzungsplan für den Wirtschaftsentwicklungsschwerpunkt am Westküstengebiet, erste Etappe, betraf dieses Grundstück jedoch nicht.
Im Jahr 2006 ließ der Nachlass von X. eine vorläufige Eintragung eines Pfandrechts ohne Angabe des Betrags zur Sicherung des Gewinnanspruchs vornehmen. A. erhob daraufhin eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, diese Eintragung zu löschen, die in erster Instanz abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A. statt und ordnete die Löschung der betreffenden Eintragung an. Laut Gericht ist für die Frage der Veräußerung das neue Landwirtschaftsrecht (BGBB) anwendbar, nicht das alte Recht. Gemäß Art. 94 Abs. 3 BGBB bleibt ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehender Gewinnanspruch zwar gültig, seine Wirkungen unterliegen jedoch dem neuen Recht, insbesondere in Bezug auf die Fälligkeit und Berechnung.
Die Einzonung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft stellt eine Veräußerung dar, die einen Gewinnanspruch begründet (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. c BGBB). Gemäß Art. 29 Abs. 2 Bst. c BGBB ist der Zeitpunkt der…