Erwägungen
Der 1946 geborene D. wurde am 11. Mai 1992 von einem Velofahrer angefahren und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur zu. Am 3. November 1992 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess unter anderem die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Am 20. Juli 1995 teilte sie dem Versicherten mit, zur Überprüfung des Leistungsanspruchs sei eine medizinische Abklärung notwendig, welche durch die Medizinische Abklärungsstelle X erfolgen werde.
D. erklärte am 17. August 1995, er sei mit der vorgesehenen Begutachtung nicht einverstanden, da X üblicherweise Dr. med. T. zuziehe, dieser voreingenommen und die Abklärungsstelle selbst nicht unabhängig sei. Mit Anordnung vom 12. September 1995 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen Begutachtung fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die kantonalen IV-Stellen keine Bundesverwaltungsbehörden sind und daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) im Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen keine Anwendung finden. Stattdessen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 69-77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und den kantonalen Vorschriften.
Die in Artikel 73bis Absatz 1 IVV vorgesehene Anhörung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor der beabsichtigten Erledigung geht über den in Artikel 4 der Bundesverfassung garantierten Mindestanspruch…