Erwägungen

Die Stadt Salzburg hat 1925 eine Anleihe von 15 Millionen Schweizer Franken ausgegeben, die spätestens am 30. September 1955 zurückzuzahlen war. 1944 hat sie den Anleihegläubigern angeboten, entweder den Zinssatz auf 4% zu senken oder die Rückzahlung in Reichsmark auf ein gesperrtes Konto zu erhalten. Da die Gläubiger dieses Angebot nicht fristgerecht angenommen haben, hat die Stadt die Anleihe zum 30. September 1944 gekündigt. Dr. Helmuth Legerlotz, ein deutscher Staatsangehöriger, besaß 13 Anleihen dieser Emission. Nachdem er 1958 seine Wertpapiere zurückerhalten hatte, forderte er von der Stadt Salzburg die Zahlung des ausstehenden Kapitals und der seit 1939 nicht gezahlten Zinsen. Die Gerichte haben seinen Antrag abgelehnt, da seine Forderungen verjährt waren.

Erwägungen

Nach dem schweizerischen IPR unterliegt der Anleihevertrag dem Recht des Emissionsortes, also dem Schweizer Recht. Die Kündigung der Anleihe durch die Stadt Salzburg 1944 stellte keinen Rechtsmissbrauch dar, da sie dazu berechtigt war und nicht verpflichtet war, auf die Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen, die einige Gläubiger aufgrund des Krieges bei der fristgerechten Annahme ihrer Vorschläge hatten.

Die Verjährung der Forderungen des Antragstellers wurde nicht gehemmt, da er nicht nachweisen konnte, dass…